Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 6 Güterstand

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

 
 

1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.





 Stand: 01.02.2024