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Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften

1EheRG ( Erstes Eherechtsreformgesetz )

 
 

1.  Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist. 2.  (weggefallen) 3.  Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden ist, bestimmt sich auch künftig nach bisherigem Recht. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt. 4.  (weggefallen) 5.  (weggefallen) 6.  (weggefallen) 7.  (weggefallen) 8.  (weggefallen) 9.  Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so ist § 850d Abs. 2 Buchstabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. 10.  (weggefallen) 11.  (weggefallen) 12.  (weggefallen) 13.  a)  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Buchstaben b und c am 1. Juli 1977 in Kraft. b)  Folgende Vorschriften treten am 1. Juli 1976 in Kraft: Artikel 1 Nr. 2, Nr. 23 bis 25, Nr. 35 bis 41, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 1, Nr. 7 und 8, Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Artikel 9; Artikel 3 Nr. 1, soweit die §§ 54 bis 57 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren; Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 57 des Ehegesetzes betrifft.  





 Stand: 01.02.2024