§ 77a Gebühr für Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
EheG ( Ehegesetz )
Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2) wird eine Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben.
Stand: 01.04.2024
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