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§ 12 Aufgebot

EheG ( Ehegesetz )

 
 

(1)  1Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. 2 Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird. (2)  Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.  (3)  Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen. 





 Stand: 01.02.2024