§ 4 Verwandtschaft und Schwägerschaft
EheG ( Ehegesetz )
(1) 1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie. 2 Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. (2) (außer Wirksamkeit) (3) 1Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. 2 Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Stand: 01.04.2024
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