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§ 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

 
 

Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.





 Stand: 01.04.2024