Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 19 Übermittlung von Daten

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

 
 

1Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.





 Stand: 01.04.2024