§ 19 Übermittlung von Daten
AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )
1Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Stand: 01.04.2024
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