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§ 6 Form und Frist der Meldungen der Daten

AuslAdMV ( Auslandsadoptions-Meldeverordnung )

 
 

(1)  1Die Meldungen sollen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden und dem von der Bundeszentralstelle festgelegten Muster entsprechen. 2Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (2)  1Die Meldungen sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses zu übermitteln. 2Innerhalb der Frist können mehrere Meldungen zusammengefasst übermittelt werden.





 Stand: 01.02.2024