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§ 13 d Anzeigenverbot

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

 
 

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.





 Stand: 01.02.2024