Artikel 73 (Kommissionsbericht)
EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )
1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. 2Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.
Stand: 01.04.2024
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