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Artikel 34 Fehlen von Urkunden

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

(1)  Werden die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 aufgeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist einräumen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.  (2)  1Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung dieser Urkunden vorzulegen. 2 Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Personen zu beglaubigen.





 Stand: 01.04.2024