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Artikel 33 Weitere Urkunden

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag einer berechtigten Partei eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV (Entscheidungen in Ehesachen) oder Anhang V (Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung) aus. 





 Stand: 01.04.2024