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Artikel 5 Gegenantrag

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

Das Gericht, bei dem ein Antrag auf der Grundlage der Artikel 2 bis 4 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. 





 Stand: 01.04.2024