Artikel 4 Kindesentführung
EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )
Die nach Maßgabe von Artikel 3 zuständigen Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, insbesondere dessen Artikel 3 und 16, auszuüben.
Stand: 01.02.2024
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