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Artikel 4 Kindesentführung

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

Die nach Maßgabe von Artikel 3 zuständigen Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, insbesondere dessen Artikel 3 und 16, auszuüben. 





 Stand: 01.02.2024