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Artikel 1

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

(1)  Die vorliegende Verordnung ist anzuwenden auf a)   zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen;  b)   zivilgerichtliche Verfahren, die die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten betreffen und aus Anlass der unter Buchstabe a) genannten Verfahren in Ehesachen betrieben werden.    (2)  1Gerichtlichen Verfahren stehen andere in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleich. 2 Die Bezeichnung "Gericht" schließt alle in Ehesachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein. (3)  In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark. 





 Stand: 01.02.2024