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§ 15 b Betrieb ohne Registrierung

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

 
 

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.





 Stand: 01.04.2024