Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

 
 

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.





 Stand: 01.04.2024