§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Stand: 01.04.2024
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