§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln