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§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.





 Stand: 01.02.2024