Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 113 b Rechtsnachfolger

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.





 Stand: 01.02.2024