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§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2)  Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.





 Stand: 01.02.2024