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§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist. (2)  § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.09.2024