§ 43 b Werbung
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln