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§ 89 Regelung durch Satzung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

1Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. 2Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.





 Stand: 01.04.2024