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§ 88 Status der Mitglieder

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

1Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.





 Stand: 01.04.2024