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§ 83 Generalversammlung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

(1)  Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen. (2)  1Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. 2In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.





 Stand: 01.04.2024