§ 31 Verhalten des Notars
BNotO ( Bundesnotarordnung )
Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.
Stand: 01.04.2024
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