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§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024