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§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

(1)  Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. (2)  Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.





 Stand: 01.04.2024