§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
BNotO ( Bundesnotarordnung )
(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. (2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln