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§ 29 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. 





 Stand: 01.02.2024