§ 29 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.
Stand: 01.08.2024
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