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§ 27 Dokumentenpauschale

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpauschale 1.  für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,  2.  für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts sowie zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern,  3.  für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und  4.  für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummern 2 und 3 genannten Abschriften und Ablichtungen.    (2)  Die Höhe der Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen. 





 Stand: 01.04.2024