Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 25 Ersatz von Auslagen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten.  (2)  Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.  (3)  Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden Vorschriften. 





 Stand: 01.04.2024