§ 25 Ersatz von Auslagen
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten. (2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. (3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden Vorschriften.
Stand: 01.08.2024
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