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§ 21 Gutachten

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit juristischer Begründung erhält der Rechtsanwalt eine angemessene Gebühr. 2§ 12 gilt sinngemäß.





 Stand: 01.02.2024