§ 21 Gutachten
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
1Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit juristischer Begründung erhält der Rechtsanwalt eine angemessene Gebühr. 2§ 12 gilt sinngemäß.
Stand: 01.08.2024
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