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§ 109a Wehrbeschwerdeverfahrenvor den Wehrdienstgerichten

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht die Gebühr des § 109 Abs. 3 Nr. 1 und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gebühr des § 109 Abs. 3 Nr. 2 .  (2)  § 109 Abs. 4 gilt sinngemäß. 





 Stand: 01.04.2024