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§ 133 Bemessung des Pauschsatzes

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1Die § 125, § 126, § 128, § 130 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. 2Der Pauschsatz des § 26 bemißt sich nach den Gebühren des § 132. Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend.





 Stand: 01.04.2024