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§ 68 Zwangsversteigerung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einschließlich der Einstellungsverfahren nach § 30 bis § 30d, § 180 Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt bei Vertretung eines Beteiligten 1.  für das Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebühr;  2.  für die Wahrnehmung der Versteigerungstermine vier Zehntel der vollen Gebühr;  3.  für das Verteilungsverfahren drei Zehntel der vollen Gebühr; diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Verteilung stattfindet.    (2)  Vertritt der Rechtsanwalt einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, so erhält er zwei Zehntel der vollen Gebühr für das ganze Verfahren.  (3)  Der Gegenstandswert bestimmt sich 1.  bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös sind maßgebend, wenn sie geringer sind;  2.  bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;  3.  bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung.   





 Stand: 01.04.2024