§ 108 Pauschgebühren
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
1Durch die in den § 106 und § 107 bestimmten Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten. 2Hierzu gehören auch die Anfertigung und Unterzeichnung von Anträgen und Erklärungen an die beteiligten Behörden.
Stand: 01.08.2024
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