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§ 108 Pauschgebühren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1Durch die in den § 106 und § 107 bestimmten Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten. 2Hierzu gehören auch die Anfertigung und Unterzeichnung von Anträgen und Erklärungen an die beteiligten Behörden.





 Stand: 01.04.2024