§ 81 Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
(1) 1Im Verfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gelten § 72 erster Halbsatz, § 73, § 75 entsprechend. 2§ 77 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wertes der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt. (2) 1Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren: 1. im Verfahren über eine Beschwerde (§ 3 Abs. 2 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) oder über eine Erinnerung (§ 12 Abs. 2, 4 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 2. im Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 3. im Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung, soweit diese auf § 17 Abs. 4 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gestützt werden. 2Die Vorschriften der § 32, § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
Stand: 01.08.2024