§ 75 Anmeldung einer Insolvenzforderung
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, so erhält er drei Zehntel der vollen Gebühr.
Stand: 01.09.2024
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