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§ 75 Anmeldung einer Insolvenzforderung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, so erhält er drei Zehntel der vollen Gebühr. 





 Stand: 01.04.2024