§ 74 Restschuldbefreiung, Insolvenzplan
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
(1) 1Für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung und im Verfahren über einen Insolvenzplan erhält der Rechtsanwalt eine besondere volle Gebühr. 2Vertritt er im Verfahren über einen Insolvenzplan den Schuldner, der den Plan vorgelegt hat, so erhält er neben der Gebühr des Satzes 1 zwei weitere volle Gebühren. 3Wird der Rechtsanwalt sowohl im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung als auch im Verfahren über einen Insolvenzplan tätig, erhält er die Gebühr nur einmal nach dem höchsten Gebührensatz. (2) 1Wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung gestellt (§ 296, § 297, § 300 und § 303 der Insolvenzordnung), so erhält der Rechtsanwalt in dem Verfahren die Hälfte der vollen Gebühr. 2Das Verfahren ist eine besondere Angelegenheit; das Verfahren über mehrere, gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.
Stand: 01.11.2024