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§ 15 Zurückverweisung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  1Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. 2Die Prozeßgebühr erhält der Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befaßt war. (2)  In den Fällen des § 629b der Zivilprozeßordnung , auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung , bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug. 





 Stand: 01.04.2024