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§ 10 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest.  (2)  1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. 2Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber und ein erstattungspflichtiger Gegner; wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, auch die Bundes- oder Landeskasse. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 4Das Verfahren ist gebührenfrei. 5Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren keine Gebühren. (3)  1Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 50 Euro übersteigt. 2Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig. 3Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. 4Im übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. 5 Gegen die Beschwerde ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. 6Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. (4)  Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden ; § 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.  





 Stand: 01.04.2024