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§ 115 Vergütung des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß verlangen. 2§ 36a Abs. 2 gilt sinngemäß.





 Stand: 01.11.2024