§ 127 Vorschuß
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
1Für die entstandenen Gebühren (§ 123) und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern. 2§ 128 gilt sinngemäß.
Stand: 01.08.2024
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