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§ 127 Vorschuß

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1Für die entstandenen Gebühren (§ 123) und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern. 2§ 128 gilt sinngemäß.





 Stand: 01.02.2024