§ 125 Verschuldeneines beigeordneten Rechtsanwalts
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.
Stand: 01.09.2024
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