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§ 125 Verschuldeneines beigeordneten Rechtsanwalts

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern. 





 Stand: 01.04.2024