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§ 18 Höhe baulicher Anlagen

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

 
 

(1)  Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2)  Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.





 Stand: 01.02.2024