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§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

(1)  Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen. (2)  Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024