§ 246 a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
BauGB ( Baugesetzbuch )
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4 a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
Stand: 01.08.2024
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