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§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

(1)  Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden. (2)  Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.





 Stand: 01.09.2024