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§ 4 b Einschaltung eines Dritten

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

1Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2 a bis 4 a einem Dritten übertragen. 2Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.





 Stand: 01.04.2024