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§ 202 Schutz des Mutterbodens

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.





 Stand: 01.02.2024